Kassen müssen empfohlene Nachholimpfungen zahlen

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Foto: Novartis Behring
Marburg (ots) - Empfiehlt die Ständige Impfkommission das Nachholen einer versäumten Standardimpfung für Kinder und Jugendliche, müssen die gesetzlichen Krankenkassen ab sofort die Kosten dafür tragen. Eine entsprechende Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ist jetzt in Kraft getreten. Damit bekräftigt eines der wichtigsten Gesundheitsgremien auf Bundesebene, welch große Bedeutung Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) für die individuelle Gesundheitsvorsorge haben. Laut STIKO sollten bestehende Impflücken frühzeitig geschlossen werden, wenn eine Impfung zum empfohlenen Termin nicht durchgeführt werden konnte.

"Die neue Regelung ist für Eltern und Ärzte vor allem von Jugendlichen ein guter Anlass, zu schauen, ob der Impfschutz auch wirklich vollständig ist", sagte dazu Dr. Markus Leyck Dieken, Geschäftsführer des Impfstoffherstellers Novartis Behring in Marburg.

Der Impfkalender für Kinder und Jugendliche umfasst derzeit Schutzimpfungen gegen insgesamt zehn Krankheitserreger. Zuletzt wurden von der STIKO vor etwa einem Jahr unter anderem Meningokokken C in diese Liste aufgenommen. Das Bakterium kann innerhalb kürzester Zeit eine Hirnhautentzündung (Meningitis) oder Blutvergiftung (Sepsis) verursachen, die oft schwere körperliche Schäden oder sogar den Tod zur Folge haben. Kleinkinder und Jugendliche sind besonders häufig betroffen. Die Schutzimpfung mit einem so genannten Konjugatimpfstoff sollte im zweiten Lebensjahr erfolgen, also bald nach dem ersten Geburtstag. Wurde dieser Termin versäumt, empfiehlt die STIKO eine schnellstmögliche Nachholimpfung durch den Haus- bzw. Kinder- und Jugendarzt. Erfolgt die Impfung vor Vollendung des 18. Lebensjahres, müssen bei gesetzlich Versicherten ab sofort die Krankenkassen hierfür die Kosten tragen. In Hessen, Thüringen und Sachsen-Anhalt ist die neue Erstattungsregelung noch nicht offiziell bestätigt. Bislang galten Nachholimpfungen als freiwillige Leistungen der Krankenkassen, so dass es hierzu regional unterschiedliche Regelungen gab.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist ein Gremium der Selbstverwaltung von Ärzten, Krankenkassen und Krankenhäusern. Er entscheidet, welche medizinischen Leistungen bundeseinheitlich von den gesetzlichen Krankenversicherungen erstattet werden. Der jetzt mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft getretene Beschluss zur Erstattungsfähigkeit von Nachholimpfungen bezieht sich auf alle bestehenden Empfehlungen der Ständigen Impfkommission. Über künftige Empfehlungen muss der G-BA dann jeweils innerhalb von drei Monaten entscheiden.

Die Ständige Impfkommission (STIKO) mit Sitz am Robert Koch-Institut (RKI) in Berlin hat Richtlinienkompetenz in Schutzimpfungen und Infektionskrankheiten betreffenden Fragen. Da die STIKO nicht auf eine explizite Catch-up-Strategie - d.h. eine Nachhol-Impfkampagne - bei Meningokokken C setzt, empfiehlt sie Nachholimpfungen bis zum 18. Lebensjahr zum Erreichen eines individuellen Schutzes. Empfehlungen der STIKO gelten laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2000 grundsätzlich als medizinischer Standard.

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